§ 1 Name und Sitz

  1. Der Rugby-Landesverband Thüringen e.V., nachstehend auch mit dem Kürzel RVT bezeichnet, ist eine Vereinigung der Rugby-Vereine, Vereine mit Rugbyabteilungen und Schulen, Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen mit Rugbyarbeitsgemeinschaften in Thüringen.
  2. Rugby-Vereine, Vereine mit Rugbyabteilungen und Schulen, Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen, mit  Rugbyarbeitsgemeinschaften die ihren Sitz nicht in Thüringen haben, können sich dem RVT anschließen.
  3. Der RVT ist ein Landesverband im Deutschen Rugby-Verband (DRV) und dessen Satzungen unterworfen.
  4. Der Sitz und Gerichtsstand des RVT ist Gera.
  5. Die Farben des RVT sind rot-weiß.
  6. Der RVT erkennt als Mitglied des Landessportbundes Thüringen dessen Satzung an.
  7. Der RVT soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt nach Eintragung den Namen „Rugby-Landesverband Thüringen e.V.“.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Zweck des RVT ist im besonderen die Förderung des Amateur-Rugby-Sports. Der RVT verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der RVT erstrebt keine Gewinne. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Aufgaben des RVT

  1. Planmäßige Verbreitung und Förderung des Rugbyspiels durch
    1. Anregung zur Neugründung von Rugbyvereinen oder Rugbyabteilungen in Vereinen
    2. Sportfachliche Betreuung neu gegründeter Vereine und Abteilungen
    3. Einwirken auf Presse, Behörden und Schulen.
  2. Veranstaltung von Verbandskämpfen und Punktspielen.
  3. Teilnahme an den Veranstaltungen des DRV.
  4. Abhaltung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen (Rugby-Verbandstagen).
  5. Förderung des Spielverkehrs mit in- und ausländischen Mannschaften.
  6. Ausbildung von Schiedsrichtem und deren Einsatz im DRV.
  7. Veranstaltung von Lehrgängen zur Ausbildung von Übungsleitem und Schulung von Rugbyspielem zur Hebung der Spielkultur.
  8. Sportfachliche Beratung und Betreuung der Verbandsvereine.
  9. Jugendbetreuung

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Jeder Rugbyverein, jeder Verein mit einer Rugbyabteilung, sowie jede Einzelperson kann unter folgenden Bedingungen
als Mitglied in den RVT aufgenommen werden:

Jede Schule, Universität, Hochschule und Fachhochschule mit einer Rugby AG kann als Anschlußmitglied mit
Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht aufgenommen werden.

Aufnahmebedingungen:

  1. Dem schriftlichen Aufnahmegesuch sind die Satzungen des aufzunehmenden Vereins oder der Schule mit einer Rugby Arbeitsgemeinschaft beizufügen. Vereine mit Rugbyabteilungen haben auch falls vorhanden die Satzung oder Ordnung ihrer Rugbyabteilung vorzulegen.
  2. Das aufzunehmende Mitglied erklärt schriftlich, dass es die Satzung und Ordnungen des RVT anerkennt, wenn es Mitglied im RVT wird. Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung.
  3. Das aufzunehmende Mitglied hat genaue Angaben über die Lage des Sportplatzes und die Spielkleidung des Vereins oder der Arbeitsgemeinschaft zu machen. Letztere muss unter Umständen auf Verlangen des Spielausschusses des RVT im Einvernehmen mit dem Vorstand geändert werden.
  4. Einzelpersonen können auf Antrag in den RVT durch die Mitgliederversammlung aufgenommen werden (§4 Ziffer b) gilt sinngemäß).

§ 5 Rechte und_Pflichten der Mitglieder, Beiträge

  1. Die Verbandsvereine, Universitäten und die Schulen mit Arbeitsgemeinschaften haben das Recht, an allen Versammlungen des Verbandes teilzunehmen und Anträge zu stellen. Das Stimmrecht ist in § 28 geregelt.
  2. Die Mitglieder sind zur Zahlung der von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Verbandstag) beschlossenen Beiträge verpflichtet.
  3. Bei Mitgliedern, die mit ihren Beiträgen länger als ein '/2 Jahr im Rückstand sind, ruhen sämtliche Rechte, auch darf das Mitglied keine Wettspiele austragen.

§ 6 Austritt

  1. Der Austritt aus dem RVT kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er muß mindestens drei Monate vorher schriftlich an den Vorstand des RVT mitgeteilt werden.
  2. Kein Mitglied hat ein Anrecht auf das Verbandsvermögen, dies gilt auch für den Fall des Ausscheidens. Er haftet jedoch für seine rückwirkenden Verpflichtungen.
  3. Scheidet ein Verein aus dem Deutschen Rugby-Verband (DRV) aus, so erlischt auch seine Mitgliedschaft beim RVT zum gleichen Zeitpunkt.

§ 7 Ehrenmitgliedschaft

  1.  Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Antrag Persönlichkeiten, die sich als Vorstandsmitglieder um die Sache des Rugbysports in außerordentlichem Maße verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden ernennen. Die Ehrenvorsitzenden haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen.
  2. Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um den Verband und den Rugbysport Verdienste erworben haben, können auf Antrag von einer ordentlichen Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  3. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder können nur durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden.
  4. Sonstige Ehrungen nimmt der Vorstand auf Antrag der Vereine vor.
  5. Der Vorstand kann wegen besonderer Verdienste Ehrennadeln verleihen und sonstige Ehrungen vornehmen. Er soll möglichst zuvor die Vereine anhören.

§ 8 Beiträge

Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1.1. - 31.12. desselben Jahres. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 10 Organe des Rugby-Verbandes Thüringen

Die Organe des RVT sind:

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlungen (Rugby-Verbandstag Thüringen)
  2. Die Vorstandsschaft
  3. Der erweiterte Vorstand
  4. Die Jugendvollversammlung
  5. Der Jugendausschuß

§ 11 Die ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das ranghöchste Verbandsorgan. Sie ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie besteht aus den Vertretern der Vereine und Arbeitsgemeinschaften, die dem RVT angehören.
  2. Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung ergeben sich aus der Tagesordnung.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal des Geschäftsjahres abgehalten werden. Zeitpunkt und Ort bestimmt der Vorstand.
  4. Die Einladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung sechs Wochen vorher schriftlich zu erfolgen. Sie kann auch zusätzlich im amtlichen Verbandsorgan (Deutsches Rugby-Joumal) veröffentlicht werden.
  5. Anträge sind vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung an den ersten Vorsitzenden des RVT einzureichen und durch diesen sofort den Mitgliedern bekanntzugeben.
  6. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung umfaßt folgende Punkte:
    1. Feststellung der Anwesenheit und Überprüfung der Stimmberechtigten.
    2. Erstattung der schriftlichen Jahresberichte
      1. des ersten und zweiten Vorsitzenden
      2. des Schriftführers
      3. des Kassenwarts
      4. der Kassenprüfer
      5. des Lehrwartes
      6. des Sportwartes
      7. des Technischen Leiters
      8. der Frauenwartin
      9. des Jugendwartes
      10. des Schiedsrichterobmann
      11. des Schiedsgerichtsobmannes
      12. des Pressewartes
    3. Entlastung der Vorstandsmitglieder
    4. Neuwahlen (alle zwei Jahre)
      1. des ersten Vorsitzenden
      2. des zweiten Vorsitzenden
      3. des Schriftührers
      4. des Kassenwarts
      5. des Lehrwartes
      6. des Sportwartes
      7. des Technischen Leiters
      8. der Frauenwartin
      9. des Schiedsrichterobmann
      10. der drei ordentliche Mitglieder des Schiedsgerichts
      11. der zwei Ersatzmitglieder des Schiedsgerichts
      12. des Pressewartes
      13. der zwei Kassenprüfer
    5. Bestätigung des vom Jugendvollversammlung gewählten Jugendwartes (alle zwei Jahre)
    6. Erledigung der ordnungsgemäß gestellten Anträge
    7. Verschiedenes

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden.
  2. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der dem Verband angehörenden Vereine und Arbeitsgemeinschaften dies beantragt.
  3. Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat wie zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.

§ 13 Die Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft des RVT besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden als seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenwart, dem Lehrwart, dem Sportwart, dem Technischen Leiters, der Frauenwartin, dem Jugendwart, dem Schiedsrichterobmann und dem Pressewart.
  2. In einer Person sollen nicht mehr als zwei Ämter vereinigt werden.
  3. Die Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendwartes und des Jugendsprechers, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen, erfolgt in jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Nach § 4 der Rechtsordnung hat der Vorstand das Recht, beim Schiedsgericht Bestrafungen zu beantragen und die Pflicht, Anträge auf Bestrafungen an das Schiedsgericht weiterzuleiten.
  5. Scheiden einzelne Vorstandsmitglieder während der Amtsperiode aus, dann kann sich der Vorstand bis zur nächsten Wahl selbständig ergänzen.

§ 14 Vertretung des Rugby-Verbandes Thüringen

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtliclı. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. lm Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter
jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

§ 15 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter

  1. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich.
  2. Jedes Vorstandsmitglied und jeder Beauftragte ist an die Beschlüsse des Vorstandes und des Rugby-Verbandstages Thüringen gebunden.
  3. Der Vorstand muß auf Antrag von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern einberufen werden.
  4. Erlischt während der Amtsdauer die Vereinsmitgliedschaft eines Vorstandsmitgliedes, so hat dies sein Ausscheiden aus dem Vorstand zur Folge. Neuwahl hat auf einer innerhalb 6 Wochen stattfindenden außerordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.

§ 16 Der Schriftführer

Der Schriftführer führt das Protokoll in allen Versammlungen und hat es dem ersten Vorsitzenden oder dem Stellvertretenden Vorsitzenden umgehend zur Genehmigung vorzulegen. Femer erledigt er im Auftrag des Vorsitzenden den gesamten Schriftverkehr und unterrichtet die Vereine über gefaßte Beschlüsse. Bei Verhinderung des Schriftführers kann der Vorsitzende oder sein Stellvertreter einen Vertreter zur Protokollführung und Erledigung des Schriftverkehrs fiir die Dauer der Verhinderung bestimmen. Die Vertretung hat kein Stimmrecht.

§ 17 Der Kassenwart

Der Kassenwart filhrt die Kasse. Er hat die Beiträge einzuziehen und für die Beitreibung verhängter Geldstrafen und Umlagen zu sorgen. Für Ausgaben ist die Genehmigung des Vorsitzenden erforderlich.

Über das Verbandsvermögen ist Buch zu führen. Der Kassenwart ist verpflichtet, den Abschluß zu Ende eines Geschäftsjahres so rechtzeitig fertigzustellen, daß eine ordnungsmäßige Prüfung durch die Kassenprüfer vor der Abhaltung der ordentlichen Mitgliederversammlung durchgeführt werden kann.

§ 18 Der Lehrwart

Der Lehrwart ist fiir die Planung, Durchführung und Auswertung von Bildungsmaßnahmen zuständig:

  1. die Schulung von den Aktiven und den Vereins- und Verbandsmitarbeitern,
  2. die Schulung von Sportlehrern, Lehrern
  3. die Schulung von Sportstudenten, Lehramtsanwärtern
  4. die Schulung von Studenten,
  5. Schulung von Mitarbeitern für den Schul- und Hochschulsport.
  6. Zusammenarbeit mit den Hochschulen und den Schulen.
  7. Gründung und Koordination von Schul- und Hochschulmannschaften und die Durchfithrung gemeinsamer Veranstaltungen (z. B. Spielverkehr, Turniere),
  8. Der Lehrwart ist zuständig für die Ausstellung, Verlängerungen und den Entzug der Lizenzen.

§ 19 Der Sportwart

Der Sportwart ist für die Bereiche zuständig:

  1. der Planung und Durchflihrung der sportlichen Inhalte von Veranstaltungen,
  2. für die Sichtung und Förderung von Talenten für die Auswahlmannschaften,
  3. für die Planung und Organisation von Maßnahmen für die Auswahlmannschaften

§ 20 Der Technische Leiter

Der Technischer Leiter ist für die Bereiche zuständig:

  1. Planung und Organisation aller Veranstaltungen,
  2. Erstellung der Terminpläne
  3. Auswahl, Einsatz und Koordination der Staffelleiter
  4. Überprüfung und Abnahme der Sportplätze gemäß den Ordnungen des DRV und RVT, hinsichtlich ihrer Größe und Beschaffenheit. Der Technische Leiter hat zu prüfen, ob jeder neue Platz den Regeln entspricht und über seine Freigabe zu entscheiden.

§ 21 Die Frauenwartin

Die Frauenwartin ist für die Organisation, Entwicklung, Durchführung und Vertretung des Frauenrugbys zuständig. Sie unterstützt die Frauenarbeit von den Vereinen. sowie an den Schulen und Hochschulen.

Die Frauenwartin ist Delegierte bei anderen Verbänden und Organisationen in allen Frauenangelegenheiten.

§ 22 Die Rugby-Jugend Thüringen (RJT)

Die RJT umfaßt die rugbyspielende Jugend aller Altersklassen der im Rugby-Verband Thüringen e.V. zusammengeschlossenen Vereine, Vereine mit Rugbyabteilungen und Schulen mit Rugby AG.

Sie führt ihre Arbeit unter Berücksichtigung der Satzungen des Rugby-Verbandes Thüringen e.V., im übrigen selbständig auf der Grundlage der von der Jugendvollversammlung beschlossenen Jugendordnung durch.

Die Jugendordnung ist von der RVT-Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.

  1. Jugendvollversammlungen
    Die Jugendvollversammlung ist das höchste Organ der Rugby-Jugend Thüringen. Die Vollversammlung umfaßt die Mitglieder des Jugendausschusses, die Vereinsjugendleiter und die Jugendübungsleiter.
  2. Jugendausschuß
    Die Leitung der Jugendarbeit im Rugby-Verband Thüringen wird durch den Jugendausschuß wahrgenommen.
  3. Der Jugendwart
    Der Jugendwart ist Mitglied des Vorstandes des Rugby-Verbandes Thüringen und Vorsitzender des Jugendausschusses. Er vertritt den Jugendausschuß und ist Delegierter bei anderen Verbänden und Organisationen in allen Jugendangelegenheiten.

§ 23 Der Schiedsrichterobmann

Der Schiedsrichterobmann leitet die Schiedsrichtervereinigung und ist verantwortlich fiir die Schulung der Schiedsrichter und Einteilung von Schiedsrichtem für die Punkt-, Freundschafts- und Meisterschaftsspiele sowie für Spiele des DRV.

§ 24 Der Pressewart

Der Pressewart hat die Aufgaben:

  1. die Verbindung zwischen dem RVT und den Sport- und Tagesmedien herzustellen, zu pflegen und zu erweitem.
  2. die verbandsinterne Kommunikation aufzubauen, zu pflegen und zu erweitern.

§ 25 Das Schiedsgericht

In das Schiedsgericht werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung drei ordentliche Mitglieder und zwei Ersatzmänner gewählt. Wenn ein Schiedsgerichtsmitglied verhindert oder ausgeschieden ist oder sich für befangen erklärt, so tritt an seine Stelle einer der beiden Ersatzmänner. Mitglieder des Vorstandes des RVT können nicht Mitglieder des Schiedsgerichts sein.

Das Schiedsgericht wählt einen Obmann und Schriftführer selbst. Es ist alleiniges Rechtssprechungsorgan und an die Rechtsordnung des RVT gebunden. Solange der RVT keine Rechtsordnung hat, gilt die Rechtsordnung des DRV entsprechend.

§ 26 Der erweiterte Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den Vertretem der Vereine, die von den Vereinen zu den Vorstandssitzungen entsandt werden. Diese sogenannten Vereinsvertreter stellen die engere Verbindung zwischen dem Vorstand und den Mitgliedsvereinen her. Sie werden von den Mitgliedsvereinen bestimmt und dem Vorstand des RVT bekannt gegeben.
  2. Die Einladungen zu den Sitzungen des erweiterten Vorstands haben durch den ersten Vorsitzenden mit Angabe einer Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Sitzung zu erfolgen.
  3. Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind solche Aufgaben, die zweckmäßigerweise und schneller im emeiterten Rahmen gelöst werden können.
  4. Der Vorsitzende ist berechtigt, jederzeit eine Sitzung des erweiterten Vorstandes einzuberufen. Jeder Verein kann beim Vorsitzenden die Einberufung einer erweiterten Vorstandssitzung beantragen. Über diesen Antrag entscheidet die Vorstandsschaft. Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes sind für alle Vereine bindend.

§ 27 Die Kassenprüfer

Die Kasse ist durch zwei Kassenprüfer zu prüfen. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und sind auf
dem vorausgegangenen Rugby-Verbandstag zu wählen.

§ 28 Das Stimmrecht

  1. Jeder Verein, jeder Vereins mit einer Rugbyabteilung ,jedes Einzelmitglied hat eine Stimme.
  2. Ein offizieller Vertreter eines Vereins muß sein Stimmrecht durch Vorlage einer Vollmacht nachweisen
  3. Die Vertreter von Schulen und Universitäten mit Rugby AG haben kein Stimmrecht.
  4. Der Vorstand des RVT hat bei Abstimmungen eine Stimme, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter ausgeübt wird. Bei Neuwahl entfällt diese Stimme.

§ 29 Die Beschlußfähigkeit der Organe des RVT

Die Organe des RVT sind beschlußfähig, wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder, die jeweils einem Organ angehören, vertreten sind.

§ 30 Abstimmungen

  1. Bei Wahlen auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung wird nur auf Antrag von mindestens einem Mitglied geheim abgestimmt. Einfache Mehrheit entscheidet.
    Wird keine Mehrheit erzielt, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen haben.
  2. Eine Abstimmung über Anträge auf Änderung der Satzungen darf nur stattfinden, wenn sie den Mitgliedern auf der Tagesordnung mitgeteilt worden ist.
  3. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Bei allen übrigen Abstimmungen entscheidet einfache Mehrheit.
  4. Abstimmungen über Anträge müssen geheim durchgeführt werden, wenn dies die Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt.
  5. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 31 Besondere Bestimmungen

  1. Die Geschäftsordnung und die Richtlinien für die Verleihung der Verbands- und Verbandsehrennadel sind Anhang dieser Satzung. Ihre Bestimmungen können ohne Mitteilung an das Registergericht durch Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen geändert und ergänzt werden.
  2. Der von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählte Vorstand muß im amtlichen Organ des DRV, im Deutschen Rugby-Joumal bekannt gemacht werden.
  3. Bezeichnung der Geschlechter
    Sämtliche Personenbezeichnungen, wie Vorsitzender, Frauenwartin, ect. sind gegebenenfalls dem Geschlecht der Person anzupassen.
  4. Formvorschriften
    Ein Vorstands- oder Ausschußmitglied, das schon in der ersten Instanz mitgewirkt hat, darf in der Beschwerdeinstanz nicht noch einmal tätig sein (in gleicher Sache).
  5. Fristenberechnung
    Bei sämtlichen, durch diese Satzung bestimmten Fristen, wird, soweit nicht Abweichendes bestimmt ist, der Tag des Ereignisses nicht mitgerechnet.
    Für die Einhaltung sämtlicher Fristen ist das Datum des Poststempels maßgebend.
  6. Von den Eingaben eines Mitgliedes an übergeordnete Verbände sind dem RVT gleichzeitig Abschriften zuzusenden.
  7. Alle Mitteilungen in Verbandsangelegenheiten sind schriftlich vorzutragen.

§ 32 Auflösung des RVT

  1. Die Auflösung des RVT kann nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der vertretenen Stimmen beschlossen werden. Ein derartiger Antrag muß allen Verbandsvereinen und anderen Mitgliedem mit der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an den Landessportbund Thüringen e.V., der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und unmittelbar zur Förderung des Sports im Sinne der Verbandsaufgaben zu verwenden hat.

§ 33 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung beim Vereinsregister in Kraft.

Gera, den 21. März 2000

<Unterschriften der Gründungsmitglieder>

No events